Unser Verein

Unser Verein wurde am 07.03.2020 in Stetten im Remstal gegründet. Hier findest du unsere Satzung.

Cradle to Cradle (Kreislaufwirtschaft von Roh-und Nährstoffen C2C) Kernen

Satzung

§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „Cradle to Cradle (C2C) Kernen“.

§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Stetten im Remstal, Gemeinde Kernen.

§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt die Förderung des Umweltschutzes durch Bildungs-und Vernetzungsarbeit. Der Kern der Arbeit besteht darin, in der Öffentlichkeit einenPerspektivwechsel von der Fußabdruck-Reduzierungsdebatte hin zum C2C-Ansatz zu unterstützen. Dieser Ansatz geht von einem positiven Fußabdruckaus und berücksichtigt globale Belange.

§ 4 Eintritt der Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein
(3) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
(4) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(5) Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein ist nicht anfechtbar.
(6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 5 Austritt der Mitglieder
(1) Die Mitglieder können aus dem Verein austreten.
(2) Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Die Erklärung hat schriftlich zu erfolgen. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

§ 6 Ausschluss der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 7 Mitgliedsbeitrag
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung jeweils für das kommende Geschäftsjahr festlegt.
(2) Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
– der Vorstand und
– die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der ersten und dem/der zweiten Vorsitzenden.
(2) Der/die erste und zweite Vorsitzende sind einzeln vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dessen Mitte auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
(4) Das Amt endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

§ 10 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Leistungsvolumen über Euro 5.000,– hinaus, insbesondere für die Aufnahme von Darlehen, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 11 Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
– nach Möglichkeit bis zum Ende des 4. Quartals des Geschäftsjahres
– bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen zwei Monaten
– wenn es das Interesse des Vereins erfordert
– wenn der 10. Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.

§ 12 Form der Berufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
(2) Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.

§ 13 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt vollzogen werden.

§ 15 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung am 07. März 2020 in Kraft.
(2) Entsprechen einzelne Passagen dieser Satzung nicht den gesetzlichen Anforderungen, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.